ZAUNWAND IM GARTEN

Wand

ZAUNWAND: EINFÜHRUNG

Wohnungseigentum: Eine Mauer, die einen im Alleineigentum stehenden Garten umschließt und abgrenzt, kann als solche nicht zu den gemeinschaftlichen Teilen gerechnet werden. Denn diese Gegenstände dürfen nur dann zu den Wohnungseigentumsobjekten gehören, wenn objektiv erkennbar ist, dass sie nicht für den notwendigen Gemeingebrauch bestimmt sind. Das heißt, wenn es einen vertraglichen Titel gibt, der das Gebäude ausdrücklich als Gemeinschaftseigentum anerkennt.

Die Einfriedungsmauer ist ein Bauwerk, das zur Abgrenzung des Grundstücks dient, um zwei Grundstücke zu trennen, seien es Höfe, Grundstücke oder Gärten.

Jedes Bauwerk auf einem Nachbargrundstück muss mindestens drei Meter von einem anderen Bauwerk entfernt sein. Dies ist in Artikel 873 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt, der wie folgt lautet: „Wenn Bauten auf angrenzenden Grundstücken nicht miteinander verbunden sind oder aneinander grenzen, müssen sie einen Abstand von mindestens drei Metern einhalten. Örtliche Vorschriften können einen größeren Abstand festlegen“.

Diese Regel gilt auch für den Zaun, der nicht weniger als drei Meter von der Grenze entfernt gebaut werden darf.

ART. 873 CC.

Die „Begrenzungsmauer“ (oder „Einfriedungsmauer“) wird in Art. Artikel 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der in seinem ersten Absatz vorsieht, dass die Grenzmauer und jede andere freistehende Mauer mit einer Höhe von höchstens drei Metern bei der Berechnung des in Artikel 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Abstands nicht berücksichtigt werden.

In der Rechtsprechung wird geklärt, wann eine Mauer als Grenzmauer (oder Zaun) qualifiziert werden kann, d. h. wenn bestimmte Merkmale vorliegen:

  • Es darf nicht mehr als drei Meter hoch sein;
  • Er muss aus dem Boden kommen;
  • Sie muss ausschließlich dazu dienen, die Grenzlinie abzugrenzen;
  • Es muss isoliert sein, d. h. auf beiden Seiten von anderen Bauwerken getrennt sein.

Die Begrenzungsmauer, die bei der Berechnung der Abstände bei Bauwerken nicht zu berücksichtigen ist, wird gemäß Art. 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Mauer mit aus dem Boden ragenden Flächen, die zur Abgrenzung der Grenzlinie und zur Trennung der Gelder bestimmt ist, von jedem anderen Bauwerk getrennt ist und daher die Mauer, die als Aufstockung eines Gebäudes errichtet wurde, um eine dieses überdeckende Terrasse abzugrenzen, nicht unter diesen Begriff fällt, da ein solches Objekt nicht von dem Gebäude, zu dem es gehört, getrennt ist und mit diesem verbunden bleibt (Zivilkassation Nr. 8922 vom 6. April 2017).

Wand

ART. 1117

Art. 1117 Cc Als gemeinsames Eigentum der Eigentümer der einzelnen Immobilieneinheiten des Gebäudes gilt, unabhängig von einer etwaigen periodischen Nutzung des Eigentums und unbeschadet der sich aus dem Titel ergebenden unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse, „alle Teile des Gebäudes, die für die gemeinsame Nutzung notwendig sind, wie das Grundstück, auf dem das Gebäude steht, die Fundamente, die Hauptwand, die Säulen und tragenden Balken, die Dächer und Flachdächer, die Treppenhäuser, die Eingangstüren, die Vorhallen, die Durchgänge, die Portiken, die Innenhöfe und die Fassaden.“

2. Parkplätze sowie Räume für gemeinschaftliche Dienste, wie z. B. die Pförtnerloge, einschließlich der Pförtnerloge, die Wäscherei, Trockenräume und Dachböden, die aufgrund ihrer baulichen und funktionalen Merkmale zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind; Bauwerke, Anlagen und Gegenstände aller Art, die zur gemeinsamen Nutzung bestimmt sind, wie Aufzüge, Brunnen, Zisternen, Wasser- und Abwassersysteme, zentrale Verteilungs- und Übertragungssysteme für Gas, Strom, Heizung und Klimaanlagen, für den Radio- und Fernsehempfang und für den Zugang zu jeder anderen Art von Informationsfluss, auch über Satellit oder Kabel, sowie die entsprechenden Anschlüsse bis zur Verzweigung zu den Räumlichkeiten der einzelnen Eigentümer oder, im Falle von einheitlichen Systemen, bis zum Ort der Nutzung, mit Ausnahme dessen, was in den sektoralen Regelungen für öffentliche Netze vorgesehen ist“.

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